Willkommen bei Ersatzfahrer24 LTD
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand 01.02.2011
§ 1 Allgemeines
- Auftraggeber und Auftragnehmer schließen einen Dienstleistungsvertrag ab
- Der Auftragnehmer fährt auf Grund des Vertrages während dem vereinbarten Zeitraum Fahrten mit Fahrzeugen des Auftraggebers durch
- Beide Vertragsparteien bestätigen mit ihrer Unterschrift ihre unternehmerische Tätigkeit
- Beide Vertragsparteien versichern, dass sie im Besitz aller für diesen Vertrag notwendigen Befähigungen und Genehmigungen sind. Es wird ausschließlich freibruflich-selbständiges Fahrpersonal vermittelt.
- Der Auftraggeber hat die Planung der Touren unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (Lenk-/Ruhezeiten, zulässige Fahrzeuggewichte/-maße etc.) vorzunehmen
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Dienstleistungsvertrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen
- Die Routenplanung obliegt dem Auftragnehmer. Unnötige Umwege sind hierbei zu vermeiden
- Der Auftragnehmer übernimmt mit Auftragsbeginn nur die Aufgabe des Fahrers, Frachtführer bleibt der Auftraggeber, Fracht- und Fahrzeugversicherung obliegen dem Auftraggeber/Fahrzeughalter
- Bereitstellen und vorbereiten des Fahrzeugs zum Be-/-Entladen gehören zum Umfang der Fahrtätigkeit des Auftragnehmers
- Zusätzliche Tätigkeiten bedürfen der Absprache, sind ohne Gewähr und unterliegen dem Haftungsausschluss
- Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen stets der Schriftform
§ 2 Fahrzeug und Fracht
- Auftraggeber und Auftragnehmer protokollieren bei Fahrzeugübernahme/-gabe den Zustand und ersichtliche Mängel
- Der Auftraggeber versichert den einwandfreien technischen Zustand und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und sämtlicher Aufbauten nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung geltender Gesetze. Bekannte Mängel (auch solche die nicht zwingend die Verkehrssicherheit beeinträchtigen) sind dem Auftragnehmer mitzuteilen
- Der Mietfahrer/Auftragnehmer prüft durch Sichtkontrolle bei Übernahme von Waren deren ordnungsgemäßen Zustand, protokolliert etwaige Schäden und läßt diese vom Verlader gegenzeichnen
- Der Auftraggeber versichert, Fahrzeughalter zu sein, andernfalls hat er dies dem Auftragnehmer mitzuteilen und gegebenenfalls Art und Umfang seines Nutzungsrechtes nachzuweisen
§ 3 Arbeitsmittel
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages notwendigen Arbeitsgeräte, Sicherungs- und Schutzvorrichtungen in ausreichender Menge und ohne Mängel vorhanden sind
- Alle vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsmittel sind vom Auftragnehmer mit größter Sorgfalt zu behandeln
- Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrages notwendigen Informationen zur Verfügung (Telefonlisten, Kontaktpersonen etc.)
§ 4 Kosten und Auslagen
- Der Auftraggeber übernimmt alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Dienstleistungsvertrages notwendig sind (Maut, Vignetten, Kraftstoff etc.) und sorgt schon im Voraus für ausreichende Deckung (Kreditkarte/Bargeld)
- Sollten aus der Erfüllung des Dienstleistungsvertrages dennoch Auslagen entstehen, die der Auftragnehmer aus eigenen Mitteln vorfinanziert, sind diese Auslagen am Ende einer laufenden Woche durch den Auftraggeber in Bar zu erstatten.
- Anfallende Telefonkosten, welche zur ordnungsgemäßen Ausführung des Dienstleistungsvertrages notwendig sind, übernimmt der Auftraggeber (Bargeld, Telefonkarte, zur Verfügung gestelltes Telefon des Auftraggebers)
- Zur Verfügung gestellte Telefone des Auftraggebers dürfen durch den Auftragnehmer nicht zu privaten Zwecken benutzt werden
§ 5 Schäden und Haftung
- Fahrzeugschäden und die Deckung dieser unterliegen der Fahrzeugversicherung. Eine ausreichende und ordnungsgemäße Deckung obliegt dem Auftraggeber/Frachtführer. Unzureichende/fehlende Deckung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ausnahmen hierzu gelten nur bei vorsätzlicher Sachbeschädigung
Es gelten ansonsten die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Rechnungskürzungen bei eingetretenen Schäden und Verrechnungen sind grundsätzlich augeschlossen.
- Für Schäden an Hilfs-/Sicherungsmitteln haftet der Auftragnehmer, wenn: Fehlerhafter Umgang trotz Einweisung nachzuweisen ist
-Mutwillige Zerstörung oder Beschädigung nachgewiesen wird
- Der Auftragnehmer gewährt bei nachweislich verschuldetem Terminverzug eine Entschädigung in Höhe eines vereinbarten Tagessatzes. Darüber hinaus gehende Haftung bei Terminverzug ist ausgeschlossen
§ 6 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Länge des Vertragsverhältnisses wird im Dienstleistungsvertrag schriftlich festgehalten. Der Vertrag läuft automatisch aus
- Eine vorzeitige Kündigung des Dienstleistungsvertrages ist möglich bei gegenseitigem Einverständnis der Vertragsparteien oder durch entsprechende Vereinbarungen im Dienstleistungsvertrag
- Weitere Sonderkündigungsrechte des Auftragnehmers siehe §7 Abs. 3
- Weitere Sonderkündigungsrechte des Auftraggebers siehe §8 Abs.2
- Im Falle der Abwerbung eines Mietfahrers, bzw. Festanstellung durch den Auftraggeber, berechnet Ersatzfahrer24 LTD eine Abstandssumme von 20 Tagessätzen.
§ 7 Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen
- Rechnungsstellung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, wöchentlich
- Zahlungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu leisten
- Bei Zahlungsverzug/Nichtzahlung ist der Auftragnehmer/Mietfahrer berechtigt, den Dienstleistungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, gleich an welchem Ort er sich befindet. Ausstehende Ansprüche bleiben dadurch unberührt
- Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht seitens Auftraggeber oder Auftragnehmer besteht nicht
§ 8 Krankheit
- Sollte der Auftragnehmer nachweislich durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seinen Pflichten aus dem Dienstleistungsvertrag nicht nachkommen können, wird der Vertrag für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt. Das vereinbarte Vertragsende bleibt bei Aussetzung unberührt
- Sollte eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Auftragnehmers 14 Kalendertage überschreiten, kann der Auftraggeber den Dienstleistungsvertrag mit sofortiger Wirkung beenden
- Bestehende Forderungen des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt
§ 9 Sonstiges/ Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Es gilt deutsches Recht
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Parteien Celle. Mit der Beauftragung des Auftragnehmers wird eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen.
Weitere Vertragsbedingungen bedürfen auch bei mündlichen Verträgen der Schriftform.
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Fuhsestr.33
29229 Celle
Tel.: 05141.4850982
Fax: 05141- 4850983
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